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Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) - nun auch für Honig vorgeschrieben
Mit dem Erlass der neuen Honigverordnung (HonigV) vom 16.01.2004 ist die Honigkennzeichnung neu geregelt. Sie richtet sich nach § 3 HonigV und in Verbindung dazu nach der geänderten Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Für Honig ist damit ab dem 1. August 2004 ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) auf der Fertigpackung anzugeben. Nachfolgende Hinweise sollen dem Imker/Abfüller helfen, den Honig sachgerecht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu kennzeichnen.
Was ist das Mindesthaltbarkeitsdatum?
In § 7 Absatz 1 LMKV heißt es: "Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält." Es ist nicht mit einem Verfalls-, letzten Verzehr- oder Verkaufsdatum gleich zu setzen. So kann z.B. das Lebensmittel Honig auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durchaus verkehrsfähig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, d. h. die spezifischen Eigenschaften noch voll erhalten sind, kein fremdartiger Geruch und Geschmack sowie keine gesundheitsgefährdenden Veränderungen vorliegen. Die spezifischen Eigenschaften im Sinne der LMKV beinhalten bei Honig die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätskriterien (siehe Anlage 2 der HonigV). Da diese Anforderungen weit unter den Qualitätsnormen liegen, die der D.I.B. in seinen Warenzeichenbestimmungen festgelegt hat (z. B. Wassergehalt max. 18 %, HMF max. 15 mg/kg bzw. 5mg/kg, Invertase mind. 64/45 U/kg), kann man davon ausgehen, dass ein Honig, der beim Inverkehrbringen die hohen DIB-Qualitätsnormen (Marke Echter Deutscher Honig) erfüllt, für eine längere Zeitspange auch die relativ niedrigen Kriterien der HonigV einhält. Die Einführung des Mindesthaltbarkeitsdatums hat für den Vermarkter von Honig unter dem Warenzeichen des Deutschen Imkerbundes (DIB) keine verschärfenden Auswirkungen; denn der unter diesem Markenzeichen angebotene Honig muss unabhängig vom Mindesthaltbarkeitsdatum auch über die dort bezeichnete Frist hinaus bis zum Zeitpunkt des Verkaufs die DIB-Qualitätsnormen erfüllen. Anderenfalls läge eine Irreführung des Konsumenten vor (§ 17 Absatz 1 Nr. 5 b) LMBG). Generell ist es empfehlenswert, ein Rückstellmuster der jeweiligen Honigcharge aufzubewahren.
Zeitraum der Mindesthaltbarkeit
Eine gleichbleibende Konsistenz ist für Qualitätshonige im Imker-Honigglas des DIB stets anzustreben und auch erreichbar (s. DIB-Merkblatt 3.2).
Honig allgemein Honig ist im Allgemeinen bei sachgerechter Lagerung (kühl, trocken, dunkel) über mehrere Jahre haltbar, d. h. er behält seine spezifischen Eigenschaften für einen längeren Zeitraum. Laut § 7 Absatz 3 der LMKV kann bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 18 Monaten die Angabe des Tages und des Monates entfallen. Um sicher zu gehen und den Verhältnissen auf dem Honigmarkt gerecht zu werden, wird generell für Honig eine Mindesthaltbarkeits-Zeitspanne von zwei Jahren (24 Monaten) empfohlen. Die Entscheidung über das zu wählende Mindesthaltbarkeitsdatum liegt allein im Verantwortungsbereich des Imkers/Abfüllers. Empfehlenswert ist die Angabe des jeweiligen Monats und Jahres. Beispiel: "Mindestens haltbar bis Ende 4/2006". Laut § 7 LMKV sind für die Kennzeichnung die Worte "Mindestens haltbar bis Ende ..." vorgeschrieben. Die Abkürzung MHD ist nicht erlaubt. Die Frist sollte in der Regel mit dem Zeitpunkt des Abfüllens beginnen, bei guten häuslichen Lagerbedingungen (z. B. weniger als 15°C) spätestens zur Zeit des Inverkehrbringens.
Honige mit höherem Wassergehalt Honige mit einem höheren Wassergehalt (z. B. Heidehonig), relativ saure Honige (z. B. Gamanderhonig) oder bereits in einem noch zulässigen Grenzbereich der chemisch/physikalischen Werte sich befindende Honige sollten kürzere Mindesthaltbarkeits-Fristen erhalten. Hier sind 12 Monate zu empfehlen.
Anbringung des Mindesthaltbarkeitsdatums
Quelle: Deutscher Imkerbund (Juni 2004)
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