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Die Wanderordnung des LHI

 

 

Die gesetzlichen Pflichten

 

Beim Verstellen von Bienenvölkern (Wandern) über das Gebiet oder die Gemarkung einer Gemeinde / Stadt hinaus haben Imker/innen gesetzliche Vorschriften zu beachten. Geschieht dieses nicht, so ist mit Anzeige und Ahndung zu rechnen.

 

1.

Maßgebend ist die Bienenseuchen-Verordnung in der aktuellen Fassung.

2.

Vor dem Verstellen beantragt man eine “Amtstierärztliche Bescheinigung” (Gesundheitszeugnis) beim zuständigen Staatlichen Veterinäramt. Die Völker
werden im Beisein eines vereidigten Bienensachverständigen untersucht, z. Z. nur auf Befall durch Amerikanische Faulbrut (AFB).

3.

Sobald man das Gesundheitszeugnis erhalten hat, darf man die Völker zum neuen Standort bringen.

4.

Vorher meldet man bei der Gemeinde / Stadt (Ordnungsamt) des neuen Standorts, dass man mit Bienen einwandern will und legt das Gesundheitszeugnis (Kopie) und ggf. den Gestattungsvertrag vor.

5.

Wenn sich der anzuwandernde Standort in einem anderen Landkreis befindet, so muss man bei dem dortigen Veterinäramt ebenfalls vorher die Einwanderung melden, Gesundheitszeugnis und ggf. Gestattungsvertrag in Kopien beifügen.

6.

Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als 9 Monate sein und auch nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt worden sein.

7.

Will man eine weitere Wanderung in eine andere Gemeinde, ggf. in einen anderen Landkreis durchführen, sind die unter 4 und 5 genannten Meldungen erneut zu machen. Das gilt auch für die Rückwanderung.

8.

Am Wanderplatz bringt man gut sichtbar und lesbar seine Adresse und Telefonnummer ebenso das Gesundheitszeugnis (unter Folienhülle) an und vermerkt die Völkerzahl.

 

 

Die imkerlichen Pflichten

 

Aus Respekt und Solidarität zueinander sollten die Wanderimker/innen folgende Punkte beachten, um sich gegenseitig vor Streit und Schäden zu bewahren und um die Erfolge der imkerlichen Arbeit zu erhöhen:

 

9.

Beim Landesverband Hessischer Imker e.V., Erlenstraße 9, 35274 Kirchhain, oder beim Obmann für Wanderung direkt das Bienen-Gesundheitszeugnis in Kopie einreichen und die Wander-Meldekarte beantragen. Man erhält sie in doppelter Ausfertigung.

10.

Diese Wandermeldekarte frühzeitig beantragen, sie gilt als Ausweis. Eine Kopie davon soll man in Hessen am Wanderstand anbringen.

11.

Vom Grundstückseigentümer die Genehmigung zur Völkeraufstellung einholen, (ggf. Gestattungsvertrag z. B. mit einer Gemeinde oder einem Forstamt abschließen).

12.

Vor dem Einwandern informiert man den dortigen Imker-Kreis- oder Ortsverein. Diese können mit Hilfe des Hessischen Imkerei-Katasters (HIK) helfen, dass eine zu dichte Aufstellung in Nähe ortsansässiger Bienenstände oder anderer Wanderstände vermieden wird und somit die Erntechancen verbessert werden.

13.

Man vermeidet bei der Wahl des Wanderplatzes die Nähe von Belegstellen und Reinzuchtgebieten, (evtl. Beratung und Genehmigung des Obmanns für das Zuchtwesen einholen).

14.

Bei der Festlegung des Aufstellungsplatzes hält man ausreichend Abstand von öffentlichen Verkehrswegen, Wander- und Reitwegen, Viehweiden, Sport- und Spielplätzen. Wohn- und Erholungsgebiete möglichst auch meiden, um Streit und Unfälle zu verhindern.

15.

Die Bienenkästen unbedingt verdeckt aufstellen, um Frevel und Diebstahl vorzubeugen.

16.

Je nach Standort den Jagdpächter ansprechen, um Absprachen zur Vermeidung von Störungen zu treffen.

 

 

Ratschläge für die Wanderung

 

-

Wanderung in den sehr frühen Morgenstunden oder gegen Abend durchführen (je nach Entfernung)

-

Bienenkästen rutsch- und kippfest verladen, Deckel und Klappen gut sichern

-

auf bienendichten Sitz aller Teile achten (Krepp-Klebeband mitnehmen)

-

für gute Belüftung sorgen (Wandergitter, offener Gitterdrahtboden)

-

Schutzkleidung, Schleier, Werkzeuge, Wasserzerstäuber mitnehmen

-

den Wanderplatz in geordnetem Zustand verlassen.